Die Berufungsbehörden haben nach § 66 Abs 2 AVG grundsätzlich eine Sachentscheidung zu erlassen und können nur bei Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 66 Abs 2 AVG eine kassatorische Entscheidung treffen. Es besteht jedoch selbst in diesem Fall kein Recht der Partei auf Zurückverweisung der Sache iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E 31 zu § 66 AVG in Ringhofer, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I).Die Berufungsbehörden haben nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich eine Sachentscheidung zu erlassen und können nur bei Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG eine kassatorische Entscheidung treffen. Es besteht jedoch selbst in diesem Fall kein Recht der Partei auf Zurückverweisung der Sache iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Hinweis E 31 zu Paragraph 66, AVG in Ringhofer, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins).