Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0378

Rechtssatz

Die Berufungsbehörden haben nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich eine Sachentscheidung zu erlassen und können nur bei Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG eine kassatorische Entscheidung treffen. Es besteht jedoch selbst in diesem Fall kein Recht der Partei auf Zurückverweisung der Sache iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Hinweis E 31 zu Paragraph 66, AVG in Ringhofer, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins).