Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.1992, G 40/92-5 ua gemäß Art 140 B-VG festgestellt, daß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig war. Der vorliegende Beschwerdefall zählt allerdings nicht zu den Anlaßfällen gemäß Art 140 Abs 7 B-VG, auf ihn ist diese Bestimmung daher weiterhin anzuwenden.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.1992, G 40/92-5 ua gemäß Artikel 140, B-VG festgestellt, daß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG in der Fassung 1988/231 verfassungswidrig war. Der vorliegende Beschwerdefall zählt allerdings nicht zu den Anlaßfällen gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG, auf ihn ist diese Bestimmung daher weiterhin anzuwenden.