Verwaltungsgerichtshof
18.05.1994
93/09/0176
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.1992, G 40/92-5 ua gemäß Artikel 140, B-VG festgestellt, daß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG in der Fassung 1988/231 verfassungswidrig war. Der vorliegende Beschwerdefall zählt allerdings nicht zu den Anlaßfällen gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG, auf ihn ist diese Bestimmung daher weiterhin anzuwenden.