Nach stRsp des VwGH genügt, wenn ein (einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) abweisender - letztinstanzlicher - Bescheid auf § 4 Abs 1 und § 4 Abs 6 AuslBG gestützt wird, bereits die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe für die Abweisung der Beschwerde.Nach stRsp des VwGH genügt, wenn ein (einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) abweisender - letztinstanzlicher - Bescheid auf Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützt wird, bereits die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe für die Abweisung der Beschwerde.