Dadurch, daß der vor der WRGNov 1990, BGBl 1990/252, in § 99 Abs 1 lit c WRG verwendete Ausdruck "landwirtschaftliche Hausbetriebe und Hofbetriebe" durch die genannte Novelle in den seither in § 99 Abs 1 lit d verwendeten Ausdruck "Landwirtschaft und Forstwirtschaft" abgeändert wurde, ist eine inhaltliche Änderung nicht eingetreten. Die Rechtsprechung zu § 99 Abs 1 lit c WRG idF vor der WRGNov 1990 kann daher auch auf § 99 Abs 1 lit d WRG idF dieser Novelle übertragen werden.Dadurch, daß der vor der WRGNov 1990, BGBl 1990/252, in Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG verwendete Ausdruck "landwirtschaftliche Hausbetriebe und Hofbetriebe" durch die genannte Novelle in den seither in Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, verwendeten Ausdruck "Landwirtschaft und Forstwirtschaft" abgeändert wurde, ist eine inhaltliche Änderung nicht eingetreten. Die Rechtsprechung zu Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 kann daher auch auf Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG in der Fassung dieser Novelle übertragen werden.