Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
98/08/0197
Entscheidungsdatum
30.05.2001
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/08/0198
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0102 E 18. Februar 1994 RS 8
Stammrechtssatz
Wenn eine Partei konkrete Einwände gegen die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse erhebt, dann muß die Behörde die Erwägungen, die sie veranlaßten, die Ermittlungsergebnisse als ausreichend zu erachten, auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen der Partei als bedeutungslos abzutun, klar und übersichtlich zusammenfassen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von
Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von
Beweisen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080197.X03
Dokumentnummer
JWR_1998080197_20010530X03