Verwaltungsgerichtshof
30.05.2001
98/08/0197
GRS wie 93/07/0102 E 18. Februar 1994 RS 8
Wenn eine Partei konkrete Einwände gegen die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse erhebt, dann muß die Behörde die Erwägungen, die sie veranlaßten, die Ermittlungsergebnisse als ausreichend zu erachten, auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen der Partei als bedeutungslos abzutun, klar und übersichtlich zusammenfassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/08/0198