Wird auf die Abflußverhältnisse eines unter Z 6 lit a des Anhanges A zum WRG fallenden Gewässers planmäßig eingewirkt (hier: durch Ausleitung von Teilmengen der Vorlandwelle über einen Flußdamm, der mit Rückstauklappen ausgestattete Rohrdurchlässe aufweist), erweist sich der Landeshauptmann in erster Instanz aufgrund der Vorschrift der § 99 Abs 1 lit a WRG als zuständig.Wird auf die Abflußverhältnisse eines unter Ziffer 6, Litera a, des Anhanges A zum WRG fallenden Gewässers planmäßig eingewirkt (hier: durch Ausleitung von Teilmengen der Vorlandwelle über einen Flußdamm, der mit Rückstauklappen ausgestattete Rohrdurchlässe aufweist), erweist sich der Landeshauptmann in erster Instanz aufgrund der Vorschrift der Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, WRG als zuständig.