Nur im Fall des § 138 Abs 1 WRG kommt ein Betroffener als Antragsteller und damit als Partei in Betracht, nicht jedoch im Fall des im Einparteienverfahren zu erlassenden Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG (Hinweis E 27.4.1982, 82/07/0015; E 14.4.1987, 86/07/0267).Nur im Fall des Paragraph 138, Absatz eins, WRG kommt ein Betroffener als Antragsteller und damit als Partei in Betracht, nicht jedoch im Fall des im Einparteienverfahren zu erlassenden Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG (Hinweis E 27.4.1982, 82/07/0015; E 14.4.1987, 86/07/0267).