Verwaltungsgerichtshof
08.10.1991
90/07/0093
Nur im Fall des Paragraph 138, Absatz eins, WRG kommt ein Betroffener als Antragsteller und damit als Partei in Betracht, nicht jedoch im Fall des im Einparteienverfahren zu erlassenden Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG (Hinweis E 27.4.1982, 82/07/0015; E 14.4.1987, 86/07/0267).