Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1991

Geschäftszahl

90/07/0093

Rechtssatz

Nur im Fall des Paragraph 138, Absatz eins, WRG kommt ein Betroffener als Antragsteller und damit als Partei in Betracht, nicht jedoch im Fall des im Einparteienverfahren zu erlassenden Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG (Hinweis E 27.4.1982, 82/07/0015; E 14.4.1987, 86/07/0267).