Erhaltungsmaßnahmen, die unter die im § 50 Abs 1 WRG beschriebene Erhaltungspflicht fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regreß solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (Hinweis E 17.12.1959, 1043/58, VwSlg 5149 A/1959) (hier unbefugte Ablagerungen Dritter im Bereich eines künstlichen Gerinnes).Erhaltungsmaßnahmen, die unter die im Paragraph 50, Absatz eins, WRG beschriebene Erhaltungspflicht fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regreß solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (Hinweis E 17.12.1959, 1043/58, VwSlg 5149 A/1959) (hier unbefugte Ablagerungen Dritter im Bereich eines künstlichen Gerinnes).