Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
99/07/0088
GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/07/0049 15
VwSlg 14151 A/1994
Erhaltungsmaßnahmen, die unter die im Paragraph 50, Absatz eins, WRG beschriebene Erhaltungspflicht fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regreß solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (Hinweis E 17.12.1959, 1043/58, VwSlg 5149 A/1959) (hier unbefugte Ablagerungen Dritter im Bereich eines künstlichen Gerinnes).