Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
Erhaltungsmaßnahmen, die unter die im Paragraph 50, Absatz eins, WRG beschriebene Erhaltungspflicht fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regreß solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (Hinweis E 17.12.1959, 1043/58, VwSlg 5149 A/1959) (hier unbefugte Ablagerungen Dritter im Bereich eines künstlichen Gerinnes).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150