Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/07/0046
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/18 92/07/0031 8
Stammrechtssatz
Schließt die Möglichkeit des Leistungsbescheides den Feststellungsbescheid aus, ist das in einem solchen Fall erhobene Feststellungsbegehren nicht meritorisch zu erledigen, sondern als unzulässig zurückzuweisen, da ansonsten eine Rechtsverletzung des Antragstellers insoweit vorliegt, als die Abweisung des Feststellungsbegehrens Rechtskraftwirkung in jede Richtung äußert.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070046.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013
Dokumentnummer
JWR_1993070046_19951024X03