Verwaltungsgerichtshof
18.01.1994
92/07/0031
Schließt die Möglichkeit des Leistungsbescheides den Feststellungsbescheid aus, ist das in einem solchen Fall erhobene Feststellungsbegehren nicht meritorisch zu erledigen, sondern als unzulässig zurückzuweisen, da ansonsten eine Rechtsverletzung des Antragstellers insoweit vorliegt, als die Abweisung des Feststellungsbegehrens Rechtskraftwirkung in jede Richtung äußert.