Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2018/07/0353
Entscheidungsdatum
25.10.2018
Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §42;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §42;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0015 E 14. September 1993 RS 2
Stammrechtssatz
§ 42 Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, wann ein Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind.Paragraph 42, Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, wann ein Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070353.L06
Im RIS seit
22.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2018070353_20181025L06