Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/07/0353
GRS wie 93/07/0015 E 14. September 1993 RS 2
Paragraph 42, Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, wann ein Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070353.L06