Soweit es um das Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen geht, kommt Parteistellung im Zusammenhang mit § 102 Abs 1 lit b WRGSoweit es um das Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen geht, kommt Parteistellung im Zusammenhang mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG
von Ausnahmen (wie zB Erwerb im Versteigerungsweg) abgesehen
nur dem bücherlichen Liegenschaftseigentümer zu (Hinweis E 26.1.1982, 81/07/0125; E 15.7.1986, 86/07/0047).