Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Geschäftszahl

94/07/0129

Rechtssatz

Soweit es um das Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen geht, kommt Parteistellung im Zusammenhang mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG