von Ausnahmen (wie zB Erwerb im Versteigerungsweg) abgesehen
Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
94/07/0129
Soweit es um das Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen geht, kommt Parteistellung im Zusammenhang mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG