Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Geschäftszahl

93/07/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 94/07/0129 1

Stammrechtssatz

Soweit es um das Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen geht, kommt Parteistellung im Zusammenhang mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG