Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0197

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Für die Qualifikation von betriebsfremden Personen als "Gäste" iSd Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 ist nicht erforderlich, daß diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Es genügt, daß diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf sonstigen Betriebsflächen. Ein Gastgewerbetreibender, der eine solche Inanspruchnahme nicht unterbindet, hält den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und verstößt somit gegen Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 (hier: ein für jeden Passanten frei zugänglicher Schanigarten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040197.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040197_19941018X02