Verwaltungsgerichtshof
18.10.1994
93/04/0197
Für die Qualifikation von betriebsfremden Personen als "Gäste" iSd Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 ist nicht erforderlich, daß diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Es genügt, daß diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf sonstigen Betriebsflächen. Ein Gastgewerbetreibender, der eine solche Inanspruchnahme nicht unterbindet, hält den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und verstößt somit gegen Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 (hier: ein für jeden Passanten frei zugänglicher Schanigarten).