Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0224

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ein Nichteinhalten des Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirten verbunden ist. Die

Bedeutung des Ausdruckes "... gestatten" ist im gegebenen

Zusammenhang nicht auf das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt wäre, beschränkt. Der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" schließt vielmehr die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht kommt. Somit liegt im Ausdruck "... gestatten" eine Verhaltensvorschrift, über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz GewO 1973) hinaus, nämlich dahin, daß der Gewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet (Hinweis E 8.4.1986, 85/04/0190 und E 14.10.1983, 82/04/0117, VwSlg 11186 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040224.X01

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040224_19920128X01

Rechtssatz für 93/04/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0146

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0224 1

Stammrechtssatz

Ein Nichteinhalten des Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirten verbunden ist. Die Bedeutung des Ausdruckes "... gestatten" ist im gegebenen Zusammenhang nicht auf das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt wäre, beschränkt. Der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" schließt vielmehr die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht kommt. Somit liegt im Ausdruck "... gestatten" eine Verhaltensvorschrift, über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz GewO 1973) hinaus, nämlich dahin, daß der Gewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet (Hinweis E 8.4.1986, 85/04/0190 und E 14.10.1983, 82/04/0117, VwSlg 11186 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040146.X01

Im RIS seit

20.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040146_19931019X01

Rechtssatz für 93/04/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0263

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0264 93/04/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0224 1

Stammrechtssatz

Ein Nichteinhalten des Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirten verbunden ist. Die Bedeutung des Ausdruckes "... gestatten" ist im gegebenen Zusammenhang nicht auf das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt wäre, beschränkt. Der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" schließt vielmehr die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht kommt. Somit liegt im Ausdruck "... gestatten" eine Verhaltensvorschrift, über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz GewO 1973) hinaus, nämlich dahin, daß der Gewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet (Hinweis E 8.4.1986, 85/04/0190 und E 14.10.1983, 82/04/0117, VwSlg 11186 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040263.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040263_19940329X01

Rechtssatz für 93/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0075

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0224 1

Stammrechtssatz

Ein Nichteinhalten des Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirten verbunden ist. Die Bedeutung des Ausdruckes "... gestatten" ist im gegebenen Zusammenhang nicht auf das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt wäre, beschränkt. Der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" schließt vielmehr die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht kommt. Somit liegt im Ausdruck "... gestatten" eine Verhaltensvorschrift, über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz GewO 1973) hinaus, nämlich dahin, daß der Gewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet (Hinweis E 8.4.1986, 85/04/0190 und E 14.10.1983, 82/04/0117, VwSlg 11186 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040075.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1993040075_19941018X01

Rechtssatz für 93/04/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0197

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0224 1

Stammrechtssatz

Ein Nichteinhalten des Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirten verbunden ist. Die Bedeutung des Ausdruckes "... gestatten" ist im gegebenen Zusammenhang nicht auf das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt wäre, beschränkt. Der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" schließt vielmehr die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht kommt. Somit liegt im Ausdruck "... gestatten" eine Verhaltensvorschrift, über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz GewO 1973) hinaus, nämlich dahin, daß der Gewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet (Hinweis E 8.4.1986, 85/04/0190 und E 14.10.1983, 82/04/0117, VwSlg 11186 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040197.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040197_19941018X01