Das Zeitausmaß der Überschreitung der Sperrstunde sowie das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, sind nicht Tatbestandselemente der Verwaltungsübertretung nach § 198 Abs 2 iVm § 368 Z 11 GewO 1973 und mit § 1 Abs 1 lit f und § 3 Abs 1 lit c OÖ SperrV.Das Zeitausmaß der Überschreitung der Sperrstunde sowie das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, sind nicht Tatbestandselemente der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 198, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 368, Ziffer 11, GewO 1973 und mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera f und Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, OÖ SperrV.