Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13329 A/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0197

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §75 Abs3;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs2;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Rechtssatz

Der Zweck des Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GewO 1973 erfordert es, in einem Fall, wo nach Erteilung des Konsenses für eine Betriebsanlage, aber vor Genehmigung (weiterer) Änderungen dieser Betriebsanlage, Personen die Stellung eines Nachbarn iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 erlangten, zu differenzieren: Hinsichtlich des Maßes der Immissionen, die von jenen Anlageteilen bei konsensgemäßem Betrieb ausgehen, die von genehmigten Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbarschaft erfolgten, unberührt blieben, genießen die neu zugezogenen Nachbarn nur den eingeschränkten Schutz des Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GewO 1973. Hinsichtlich jener Immissionen, die von den Anlageteilen ausgehen, die von seither erfolgten genehmigten Änderungen erfaßt wurden, genießen diese hingegen den vollen Schutz des Paragraph 79, Absatz eins, leg cit (Hinweis E VS 23.11.1977, 2670, 2797/76, VwSlg 9437 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040197.X03

Im RIS seit

27.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040197_19901127X03

Rechtssatz für 93/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0137

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §75 Abs3;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs2;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0197 3

Stammrechtssatz

Der Zweck des Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GewO 1973 erfordert es, in einem Fall, wo nach Erteilung des Konsenses für eine Betriebsanlage, aber vor Genehmigung (weiterer) Änderungen dieser Betriebsanlage, Personen die Stellung eines Nachbarn iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 erlangten, zu differenzieren: Hinsichtlich des Maßes der Immissionen, die von jenen Anlageteilen bei konsensgemäßem Betrieb ausgehen, die von genehmigten Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbarschaft erfolgten, unberührt blieben, genießen die neu zugezogenen Nachbarn nur den eingeschränkten Schutz des Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GewO 1973. Hinsichtlich jener Immissionen, die von den Anlageteilen ausgehen, die von seither erfolgten genehmigten Änderungen erfaßt wurden, genießen diese hingegen den vollen Schutz des Paragraph 79, Absatz eins, leg cit (Hinweis E VS 23.11.1977, 2670, 2797/76, VwSlg 9437 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040137.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040137_19940329X03