Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

90/04/0197

Rechtssatz

Der Zweck des Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GewO 1973 erfordert es, in einem Fall, wo nach Erteilung des Konsenses für eine Betriebsanlage, aber vor Genehmigung (weiterer) Änderungen dieser Betriebsanlage, Personen die Stellung eines Nachbarn iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 erlangten, zu differenzieren: Hinsichtlich des Maßes der Immissionen, die von jenen Anlageteilen bei konsensgemäßem Betrieb ausgehen, die von genehmigten Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbarschaft erfolgten, unberührt blieben, genießen die neu zugezogenen Nachbarn nur den eingeschränkten Schutz des Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GewO 1973. Hinsichtlich jener Immissionen, die von den Anlageteilen ausgehen, die von seither erfolgten genehmigten Änderungen erfaßt wurden, genießen diese hingegen den vollen Schutz des Paragraph 79, Absatz eins, leg cit (Hinweis E VS 23.11.1977, 2670, 2797/76, VwSlg 9437 A/1977).