Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14204 A/1995
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
93/03/0188
Entscheidungsdatum
25.01.1995
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr
Norm
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §69 Abs1 litf;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/03/0190
93/03/0189
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0488/67 B 1. Juni 1967 VwSlg 7149 A/1967 RS 2
Stammrechtssatz
§ 69 Abs 1 lit f des Luftfahrtgesetzes legt der Behörde nur die Verpflichtung auf, bei der Erteilung einer Flugplatzbewilligung auf die Auswirkung dieses Vorhabens auf die Rechte Dritter Bedacht zu nehmen. Eine Parteistellung dieser Personen kann aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden.Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, des Luftfahrtgesetzes legt der Behörde nur die Verpflichtung auf, bei der Erteilung einer Flugplatzbewilligung auf die Auswirkung dieses Vorhabens auf die Rechte Dritter Bedacht zu nehmen. Eine Parteistellung dieser Personen kann aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X06
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
JWR_1993030188_19950125X06