Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1967

Geschäftszahl

0488/67

Rechtssatz

Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, des Luftfahrtgesetzes legt der Behörde nur die Verpflichtung auf, bei der Erteilung einer Flugplatzbewilligung auf die Auswirkung dieses Vorhabens auf die Rechte Dritter Bedacht zu nehmen. Eine Parteistellung dieser Personen kann aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden.