Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/01/0124
Entscheidungsdatum
25.09.1996
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
49/01 Flüchtlinge
Norm
FlKonv;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0013 E 25. Februar 1987 VwSlg 12409 A/1987 RS 2
Stammrechtssatz
Die Flüchtlingseigenschaft iS der FlKonv ist für sich allein kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft iS des § 10 Abs 3 StbG. Gemäß § 11 zweiter Satz StbG ist nämlich nur "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen", dass der Fremde Flüchtling iS der FlKonv ist.Die Flüchtlingseigenschaft iS der FlKonv ist für sich allein kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft iS des Paragraph 10, Absatz 3, StbG. Gemäß Paragraph 11, zweiter Satz StbG ist nämlich nur "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen", dass der Fremde Flüchtling iS der FlKonv ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010124.X01
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1995010124_19960925X01