Verwaltungsgerichtshof
25.02.1987
87/01/0013
Die Flüchtlingseigenschaft iS der FlKonv ist für sich allein kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft iS des Paragraph 10, Absatz 3, StbG. Gemäß Paragraph 11, zweiter Satz StbG ist nämlich nur "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen", dass der Fremde Flüchtling iS der FlKonv ist.