Verwaltungsgerichtshof
22.06.1994
93/01/1255
GRS wie 87/01/0013 E 25. Februar 1987 VwSlg 12409 A/1987 RS 2
Die Flüchtlingseigenschaft iS der FlKonv ist für sich allein kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft iS des Paragraph 10, Absatz 3, StbG. Gemäß Paragraph 11, zweiter Satz StbG ist nämlich nur "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen", dass der Fremde Flüchtling iS der FlKonv ist.