Die Genehmigung iSd § 18 Abs 4 AVG ist nur durch Unterschriftleistung zulässig. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung getroffen, daß andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - zB mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen - ebenfalls als Genehmigung zu werten seien (Hinweis E 11.12.1986, 86/02/0123, VwSlg 12333 A/1986).Die Genehmigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist nur durch Unterschriftleistung zulässig. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung getroffen, daß andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - zB mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen - ebenfalls als Genehmigung zu werten seien (Hinweis E 11.12.1986, 86/02/0123, VwSlg 12333 A/1986).