Zum objektiven Tatbestand eines nach § 31 Abs 2 lit p ASchG strafbaren Verstoßes gegen § 43 Abs 4 BArbSchV gehört es, daß die Gerüste, die als Schutzgerüste für Dacharbeiten ausgebildet werden müssen, "geeignete" Gerüste sind. Das Tatbestandsmerkmal der "Geeignetheit" muß daher auch in der gem § 44a lita VStG im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmenden Tatumschreibung aufscheinen.Zum objektiven Tatbestand eines nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG strafbaren Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 4, BArbSchV gehört es, daß die Gerüste, die als Schutzgerüste für Dacharbeiten ausgebildet werden müssen, "geeignete" Gerüste sind. Das Tatbestandsmerkmal der "Geeignetheit" muß daher auch in der gem Paragraph 44 a, lita VStG im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmenden Tatumschreibung aufscheinen.