Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0044

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 Z2
PaßG 1969
StGB §129 Z2
StGB §130

Rechtssatz

Einerseits handelt es sich bei den strafbaren Handlungen des

Einbruchsdiebstahles und des gewerbsmäßigen Diebstahles

durchaus um gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung,

andererseits hat der Gesetzgeber bereits drei rechtskräftige

Bestrafungen ua wegen Übertretung des PaßG für ausreichend

erachtet, um den Tatbestand des

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall FrPolG als verwirklicht anzusehen

und allein damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd

Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG ausgehen zu können (Hinweis E 14.10.1991,

91/19/0277; E 28.10.1991, 91/19/0242). Der aus dem

Gesamtfehlverhalten des Fremden (mehrere Tathandlungen gegen

Paragraph 129, Ziffer 2, StGB und Paragraph 130, vierter Fall StGB sowie zwei

Übertretungen des PaßG) gezogene Schluß, sein weiterer

Aufenthalt im Bundesgebiet laufe den im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG

genannten öffentlichen Interessen zuwider, ist daher nicht

rechtswidrig.

Schlagworte

Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten Gesamtfehlverhalten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Schadensgutmachung Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180044_19920323X02