Einerseits handelt es sich bei den strafbaren Handlungen des
Einbruchsdiebstahles und des gewerbsmäßigen Diebstahles
durchaus um gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung,
andererseits hat der Gesetzgeber bereits drei rechtskräftige
Bestrafungen ua wegen Übertretung des PaßG für ausreichend
erachtet, um den Tatbestand des
§ 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall FrPolG als verwirklicht anzusehen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall FrPolG als verwirklicht anzusehen
und allein damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd
§ 3 Abs 1 FrPolG ausgehen zu können (Hinweis E 14.10.1991, Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG ausgehen zu können (Hinweis E 14.10.1991,
91/19/0277; E 28.10.1991, 91/19/0242). Der aus dem
Gesamtfehlverhalten des Fremden (mehrere Tathandlungen gegen
§ 129 Z 2 StGB und § 130 vierter Fall StGB sowie zwei Paragraph 129, Ziffer 2, StGB und Paragraph 130, vierter Fall StGB sowie zwei
Übertretungen des PaßG) gezogene Schluß, sein weiterer
Aufenthalt im Bundesgebiet laufe den im § 3 Abs 1 FrPolG Aufenthalt im Bundesgebiet laufe den im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG
genannten öffentlichen Interessen zuwider, ist daher nicht
rechtswidrig.