Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete "Verwaltungskommission der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge der Landeslehrer" ist gemäß § 73 Abs 1 BLKUFG Tir 1979 zur Entscheidung sowohl in der Sache selbst als auch in Verfahrensfragen zuständig, sodaß die Verwaltungsoberkommission als belangte Behörde gemäß § 74 Abs 1 BLKUFG Tir 1979 zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides in Ansehung der unrichtigen Fertigungsklausel in der Bescheidausfertigung zuständig war.Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete "Verwaltungskommission der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge der Landeslehrer" ist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BLKUFG Tir 1979 zur Entscheidung sowohl in der Sache selbst als auch in Verfahrensfragen zuständig, sodaß die Verwaltungsoberkommission als belangte Behörde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BLKUFG Tir 1979 zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides in Ansehung der unrichtigen Fertigungsklausel in der Bescheidausfertigung zuständig war.