Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0172

Rechtssatz

Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete "Verwaltungskommission der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge der Landeslehrer" ist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BLKUFG Tir 1979 zur Entscheidung sowohl in der Sache selbst als auch in Verfahrensfragen zuständig, sodaß die Verwaltungsoberkommission als belangte Behörde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BLKUFG Tir 1979 zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides in Ansehung der unrichtigen Fertigungsklausel in der Bescheidausfertigung zuständig war.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/12/0186