Ist die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person einem Kollektivorgan übertragen, ist die Strafbestimmung des § 367 Z 2 GewO 1973 auch auf ein einzelnes Mitglied dieses Organes anzuwenden, ohne daß dieses einen Rechtsanspruch auf gleichzeitige oder gemeinsame Bestrafung aller Mitglieder des Kollektivorganes hat (Hinweis E 12.12.1969, 1749/68, VwSlg 7696 A/1969).Ist die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person einem Kollektivorgan übertragen, ist die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1973 auch auf ein einzelnes Mitglied dieses Organes anzuwenden, ohne daß dieses einen Rechtsanspruch auf gleichzeitige oder gemeinsame Bestrafung aller Mitglieder des Kollektivorganes hat (Hinweis E 12.12.1969, 1749/68, VwSlg 7696 A/1969).