Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/10/0079
Entscheidungsdatum
18.04.1994
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5
(RIS: abwh)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/10/0447 E 5. Juli 1993 RS 6
Stammrechtssatz
Bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenzuspruch hätte das Land Salzburg als Rechtsträger der belangten Behörde dem Land Salzburg als Rechtsträger der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu leisten. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen (vgl. z.B. den Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 89/10/0183)Bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenzuspruch hätte das Land Salzburg als Rechtsträger der belangten Behörde dem Land Salzburg als Rechtsträger der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu leisten. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen vergleiche z.B. den Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 89/10/0183)
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als
Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde
Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100079.X03
Dokumentnummer
JWR_1993100079_19940418X03