Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Geschäftszahl

92/10/0447

Rechtssatz

Bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenzuspruch hätte das Land Salzburg als Rechtsträger der belangten Behörde dem Land Salzburg als Rechtsträger der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu leisten. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen vergleiche z.B. den Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 89/10/0183)

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5

(RIS: abwh)