Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
93/10/0079
GRS wie 92/10/0447 E 5. Juli 1993 RS 6
Bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenzuspruch hätte das Land Salzburg als Rechtsträger der belangten Behörde dem Land Salzburg als Rechtsträger der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu leisten. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen vergleiche z.B. den Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 89/10/0183)
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5
(RIS: abwh)