Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/10/0189

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die Handlungen, die der Besch hätte setzen müssen, sind im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht unbedingt wörtlich anzuführen, sondern können sich aus diesem auch in anderer Weise mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Der Tatvorwurf, verschiedene Sorten von Gebäck seien "in Selbstbedienung" in Semmelspendern so dargeboten worden, daß ein Zugriff der Kunden auf mindestens zehn Stück Gebäck bestanden habe, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belBeh hätte setzen müssen, nämlich die Waren so anzubieten, daß bei Verwendung eines Semmelspenders ein solcher Zugriff nicht möglich sei, also etwa nur Zugriff auf die gewählte Ware besteht und eine Rückgabe ausgeschlossen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100189.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992100189_19921221X04

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 92/10/0189 4

Stammrechtssatz

Die Handlungen, die der Besch hätte setzen müssen, sind im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht unbedingt wörtlich anzuführen, sondern können sich aus diesem auch in anderer Weise mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Der Tatvorwurf, verschiedene Sorten von Gebäck seien "in Selbstbedienung" in Semmelspendern so dargeboten worden, daß ein Zugriff der Kunden auf mindestens zehn Stück Gebäck bestanden habe, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belBeh hätte setzen müssen, nämlich die Waren so anzubieten, daß bei Verwendung eines Semmelspenders ein solcher Zugriff nicht möglich sei, also etwa nur Zugriff auf die gewählte Ware besteht und eine Rückgabe ausgeschlossen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X03

Rechtssatz für 94/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/04/0214

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 92/10/0189 4 (hier: der Tatvorwurf, die Bandbeschichtungsanlage nach Ablauf der bewilligten Probezeit betrieben zu haben, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belangten Behörde hätte setzen müssen, nämlich den Betrieb bis zum Erhalt der Betriebsbewilligung einzustellen).

Stammrechtssatz

Die Handlungen, die der Besch hätte setzen müssen, sind im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht unbedingt wörtlich anzuführen, sondern können sich aus diesem auch in anderer Weise mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Der Tatvorwurf, verschiedene Sorten von Gebäck seien "in Selbstbedienung" in Semmelspendern so dargeboten worden, daß ein Zugriff der Kunden auf mindestens zehn Stück Gebäck bestanden habe, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belBeh hätte setzen müssen, nämlich die Waren so anzubieten, daß bei Verwendung eines Semmelspenders ein solcher Zugriff nicht möglich sei, also etwa nur Zugriff auf die gewählte Ware besteht und eine Rückgabe ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040214.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040214_19960227X04