Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/10/0178
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/10/0147 E 17. Mai 1993 RS 3
(hier betreffend § 3 Z.2 Oö. NatSchG 1995)
Stammrechtssatz
Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff iSd § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X02
Im RIS seit
02.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2001100178_20040914X02