Verwaltungsgerichtshof
14.09.2004
2001/10/0178
GRS wie 92/10/0147 E 17. Mai 1993 RS 3
(hier betreffend Paragraph 3, Ziffer 2, Oö. NatSchG 1995)
Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.