Verwaltungsgerichtshof
17.05.1993
92/10/0147
Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.