Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1994

Geschäftszahl

91/10/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/17 92/10/0147 3

Stammrechtssatz

Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.