Eine vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verbotenerweise aufgenommene Beschäftigung kann den Versagungsgrund des § 4 Abs 3 Z 11 AuslBG erfüllen (Hinweis E des VfGH 23.6.1992, G 330-333/91).Eine vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verbotenerweise aufgenommene Beschäftigung kann den Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG erfüllen (Hinweis E des VfGH 23.6.1992, G 330-333/91).