Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Geschäftszahl

94/09/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/18 92/09/0333 9

Stammrechtssatz

Eine vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verbotenerweise aufgenommene Beschäftigung kann den Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG erfüllen (Hinweis E des VfGH 23.6.1992, G 330-333/91).