Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

93/09/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/18 92/09/0333 9

Stammrechtssatz

Eine vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verbotenerweise aufgenommene Beschäftigung kann den Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG erfüllen (Hinweis E des VfGH 23.6.1992, G 330-333/91).