Die Anerkennung einer oder mehrerer weiterer Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein vom § 52 Abs 2 KOVG nicht erfaßter Fall der Neubemessung der Beschädigtenrente. Von der Behörde ist im Verfahren nach § 52 KOVG gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs 3 und des § 78 KOVG nur dann über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer bereits früher anerkannten Dienstbeschädigung etwa deshalb eine Änderung eingetreten ist, weil der Befund sich geändert hat (Hinweis E 14.4.1982, 81/09/0095).Die Anerkennung einer oder mehrerer weiterer Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein vom Paragraph 52, Absatz 2, KOVG nicht erfaßter Fall der Neubemessung der Beschädigtenrente. Von der Behörde ist im Verfahren nach Paragraph 52, KOVG gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 und des Paragraph 78, KOVG nur dann über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer bereits früher anerkannten Dienstbeschädigung etwa deshalb eine Änderung eingetreten ist, weil der Befund sich geändert hat (Hinweis E 14.4.1982, 81/09/0095).